TCS BERICHT - LED TAGFAHRLICHT

Automatisches Tagfahrlicht : Heutige Lage

Bisher war es in der Schweiz empfohlen, tagsüber mit Licht zu fahren, ein vom TCS unterstütztes Prinzip der Freiwilligkeit. In einigen Monaten wird eine neue Verpflichtung die Fahrer dazu zwingen, die Lichter einzuschalten. Die Wirkung dieses Obligatoriums kann nur sehr schwach sein, insbesondere da in wenigen Jahren jedes neue Fahrzeug mit Tagfahrleuchten ausgerüstet sein wird.

 

Fahren mit Licht am Tag ist an sich eine positive Massnahme, die dazu beiträgt, die Anzahl Strassenverkehrsunfälle zu senken. In Europa haben dies schon die meisten Länder erkannt. Obligatorisch ist es bereits (teils mit Einschränkungen) in Island, in ganz Skandinavien, in Mitteleuropa, im Balkan sowie in Italien, allerdings nicht mehr in Österreich. In Frankreich, Deutschland und der Schweiz ist es empfohlen. Ausländische Studien haben eine Abnahme der Unfallzahlen durch Fahren mit Licht am Tag festgestellt (BASt; Deutsche Bundesanstalt für Strassenwesen). Was die Schweiz anbetrifft, ist deshalb anzunehmen, dass bereits eine positive Wirkung erzielt wurde, da für Autos der Anteil an tagsüber eingeschalteten Lichtern gemäss bfu von 11% im 2001 auf 62% im 2011 gestiegen ist.

 

Vorteile

Mit Licht am Tag werden Fahrzeuge von vorne besser wahrgenommen. Dieser Vorteil gilt insbesondere für diejenen Fahrzeuge, welche sich wegen ihrer Farbe kaum von der Umgebung abheben. Motorräder, die in der Schweiz immer mit Licht fahren, sind trotzdem nicht schlechter sichtbar. Fussgänger und Radfahrer können Abstand und Geschwindigkeit eines herannahenden Fahrzeugs besser abschätzen. Damit vermindert sich das Unfallrisiko.

 

 

Gesetzgebung Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 75 Stand—, Schluss—, Markier—, Park—, Bremslichter und Kontrollschildbeleuchtung

 

1 Stand—, Schluss—, Markier- und Parklichter dürfen nicht blenden und müssen nachts bei klarem Wetter auf eine Entfernung von 300 m sichtbar sein.

2 Stand-, Schluss-, Markierlichter und Kontrollschildbeleuchtung müssen stets leuchten, wenn die Fern-, Abblend- oder Nebellichter eingeschaltet sind. Die Stand-, Schluss- und Markierlichter können auch als Parklichter dienen, wenn sie nicht mehr als 0,40 m vom Fahrzeugrand angebracht sind.1

3 Bremslichter müssen bei Tag auf wenigstens 100 m und in der Nacht auf wenigstens 300 m deutlich erkennbar sein, ohne zu blenden. Sie müssen bei Betätigung jeder Betriebsbremse aufleuchten. Ebenfalls aufleuchten dürfen sie bei Betätigung der Dauerbremse oder einer ähnlichen Einrichtung. Wenn sie mit den Schlusslichtern vereinigt sind, müssen sie sich durch die Leuchtstärke deutlich von ihnen unterscheiden.

4 Das zusätzliche Bremslicht muss hinten in der Mitte innen oder aussen am Fahrzeug angebracht sein. Eine Kombination mit andern Lichtern ist nicht zulässig. Ist eine Anbringung in der Mitte aus technischen Gründen nicht möglich, z. B. bei Doppeltüren hinten, so können wahlweise ein um 150 mm seitlich versetztes oder zwei möglichst nahe beieinander liegende zusätzliche Bremslichter angebracht werden.

5 Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Artikel 73 Absatz 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.2

 

 

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
2 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 (AS 1998 2352).

 

Stand am 1. Mai 2012